Monopole auf Zeit

Patente

Patente schützen technische Erfindungen und räumen ihrem Inhaber das Recht ein, Dritte von der gewerblichen Nutzung der Erfindung auszuschließen (Ausschließungsrecht). Neben der geforderten Technizität muss eine Patentanmeldung auch noch weitere Kriterien erfüllen, um als patentfähig zu gelten. Insbesondere muss der zu schützende Gegenstand neu sein und darf sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Das bedeutet, dass eine Erfindung in der Regel nicht mehr durch ein Patent geschützt werden kann, nachdem sie der Öffentlichkeit einmal zugänglich gemacht worden ist.

Zeitlich ist der Schutzbereich eines Patentes auf maximal 20 Jahre (gerechnet vom Anmeldetag) begrenzt. Hinsichtlich des territorialen Schutzbereiches stehen nationale Patente zur Verfügung, um Schutz in einzelnen Ländern zu erlangen, wobei in jedem dieser Länder ein eigenes Erteilungsverfahren vor dem jeweils zuständigen Patentamt zu führen ist. Durch Einreichung einer europäischen Patentanmeldung ist es hingegen möglich, mittels eines einzigen Erteilungsverfahrens Schutz in bis zu 44 Staaten zu erlangen. Über eine internationale Patentanmeldung kann sogar in bis zu 152 Staaten Patentschutz erlangt werden – allerdings ist das Erteilungsverfahren hierbei nur teilweise zentralisiert.

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Ungeprüft und schnell

Gebrauchsmuster

Das österreichische Gebrauchsmuster schützt (wie auch das Patent) ebenfalls technische Erfindungen und wird gemeinhin auch als kleines Patent bezeichnet. Hintergrund ist, dass die Laufzeit eines Gebrauchsmusters mit maximal 10 Jahren deutlich kürzer ist als die eines Patentes.

Allerdings bietet das Gebrauchsmuster im Vergleich zum Patent auch wesentliche Vorteile: Zwar sind die Kriterien, die ein Gebrauchsmuster erfüllen muss, um rechtsbeständig zu sein, dieselben wie im Falle eines Patentes; allerdings wird eine Gebrauchsmusteranmeldung lediglich einer amtlichen Gesetzmäßigkeitsprüfung unterzogen, sodass ein deutlich kürzeres Erteilungsverfahren zu erwarten ist. Zudem gilt für Gebrauchsmuster eine sogenannte sechsmonatige Neuheitsschonfrist. Das bedeutet, dass eine Erfindung, die bereits veröffentlicht wurde und daher nicht mehr dem Patentschutz zugänglich ist, innerhalb von 6 Monaten nach dieser Veröffentlichung noch immer durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden kann.

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Wertvolle Kennzeichen

Marken

Marken sind Zeichen, welche dazu dienen, Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Unternehmen zu kennzeichnen und voneinander zu unterscheiden. Eine Markenregistrierung umfasst daher immer ein (Wort-, Bild-, Klang-, etc.) Zeichen sowie ein Verzeichnis all jener Waren und/oder Dienstleistungen, in deren Zusammenhang das Zeichen geschützt werden soll. Die maximale Laufzeit einer Marke ist nicht begrenzt.

Zum Schutz einer Marke im Ausland kann entweder eine Unionsmarke angemeldet oder eine internationale Registrierung vorgenommen werden. Zusätzlich oder alternativ können einzelne nationale Marken registriert werden.

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Formsache

Geschmacksmuster

Ein Geschmacksmuster hat – trotz einer gewissen wortbildlichen Ähnlichkeit – nichts mit einem Gebrauchsmuster zu tun. Es schützt nämlich nicht technische Erfindungen, sondern vielmehr die Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Geschmacksmuster werden deshalb auch als Designs bezeichnet. Neuheit und Eigenart sind zwar Kriterien, die ein Geschmacksmuster erfüllen muss, um rechtsbeständig zu sein; allerdings werden diese Kriterien im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht geprüft, sodass solche Verfahren in der Regel nur wenige Tage oder Wochen in Anspruch nehmen.

Die maximale Laufzeit ist auf 25 Jahre beschränkt. Im Ausland kann entsprechender Schutz über Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder internationale Registrierungen erlangt werden.

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Echte Exoten

Sortenschutz­rechte

Sortenschutzrechte bewirken bei neuen Pflanzensorten ein befristetes ausschließliches Recht zur Erzeugung und zum Vertrieb von Vermehrungsmaterial. Dieses Recht wird dem Züchter auf Antrag gebührenpflichtig verliehen und gilt maximal 25 Jahre (außer bei Bäumen, Reben, Hopfen und Kartoffeln: hier maximal 30 Jahre).

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Wenn's mal wieder länger dauert

Schutzzertifikate

Bei ergänzenden Schutzzertifikaten handelt es sich um eine Verlängerung des patentrechtlichen Schutzes für zugelassene pharmazeutische Wirkstoffe bzw. Pflanzenschutzmittel. Voraussetzung für die Erteilung eines Schutzzertifikats ist ein aufrechtes Grundpatent. Ein Schutzzertifikat wird für ein Erzeugnis, zumeist einen Wirkstoff, erteilt und soll der langen Dauer eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens Rechnung tragen.

Die maximale Laufzeit eines Schutzzertifikats beträgt fünf Jahre, wobei diese mit Ende der maximalen Laufzeit des Grundpatents beginnt. Für Kinderarzneimittel ist eine einmalige Verlängerung um sechs Monate möglich.

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(Auch) das Äußere zählt

Halbleiter­­schutz­­rechte

Halbleiterschutzrechte schützen dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien). Der Schutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen gilt nur für die Topographie als solche.

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Quid pro quo

Lizenzverträge

Für bestehende gewerbliche Schutzrechte können Lizenzen erteilt werden. Gegen eine entsprechende Lizenzgebühr räumt der Schutzrechtsinhaber dabei dem Lizenznehmer im Rahmen eines Lizenzvertrages das Recht zur Benutzung des (gesamten oder eines Teilaspektes des) geschützten Gegenstandes ein. Dritten gegenüber werden solche Lizenzen jedoch erst mit Eintragung des Lizenzrechtes in das jeweilige Patentregister rechtswirksam
.

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Klare Verhältnisse

Dienstnehmer­erfindungen

Das österreichische Patentgesetz regelt die Rechte an Erfindungen, welche von Dienstnehmern eines Unternehmens gemacht wurden. Unter gewissen Umständen handelt es sich bei solchen Erfindungen um sogenannte Diensterfindungen.

Sofern eine entsprechende, schriftliche Vereinbarung besteht und die Erfindung eine Diensterfindung ist, ist dem Dienstgeber Möglichkeit zu geben, die Erfindung selbst als Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung anzumelden. Für die Überlassung der Erfindung steht dem Dienstnehmer eine „angemessene besondere Vergütung“ zu.

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